Wir geben hier einen Einblick in mögliche Förderprogramme

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KfW-Förderprogramm: Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN) - Programm 296

Förderer: KFW

Förderstart: 1. Oktober 2024

Programm: Kredit Nr.296

Bezeichnung: Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude

Förderart: Kredit

Ziel: Förderung des Baus von flächeneffizienten, preisgünstigen und klimafreundlichen Wohngebäuden im unteren und mittleren Preissegment.

Förderkonditionen

  • Darlehen: Bis zu 100.000 EUR pro Wohneinheit, mit einer Laufzeit von 4 bis 35 Jahren und einer Zinsbindung von 10 Jahren.
  • Zinssatz: Zum Start liegen die Zinssätze bei ab 0,88 % für eine 10-jährige Laufzeit und 1,99 % bei längeren Laufzeiten.
  • Förderberechtigte: Privatpersonen, Unternehmen, Kommunen und Wohnungsbaugenossenschaften, die klimafreundliche Gebäude bauen oder kaufen möchten.

Technische Voraussetzungen

  • Effizienzhausstandard: Der Neubau muss mindestens den Standard Effizienzhaus 55 erreichen.
  • Energiequellen: Keine Nutzung fossiler Brennstoffe oder Biomasse.
  • Raum- und Flächeneffizienz: Wohnungen müssen eine Mindestanzahl an Zimmern im Verhältnis zur Wohnfläche aufweisen (z.B. max. 55 qm für eine Zweizimmerwohnung).
  • Kostenbegrenzung: Es gelten Grenzwerte für die Baukosten und den Lebenszyklus des Gebäudes, um zukünftige Nebenkosten für Bewohner gering zu halten.

Zusätzliche Anforderungen

Die Einhaltung der Standards muss von einem Energieeffizienz-Experten bestätigt werden. Die Kosten für die Begleitung durch diesen Experten sind ebenfalls förderfähig.

Besonderheiten

Das Programm zielt darauf ab, klimafreundlichen Wohnraum zu schaffen, der gleichzeitig bezahlbar bleibt. Eine wesentliche Rolle spielt die Reduktion von Treibhausgasemissionen über den gesamten Gebäudezyklus hinweg, vom Bau bis zur Nutzung.


Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau (Änderung ab 01.01.2023)

Förderer: Bundesregierung

Programm: Wachstumschancengesetz, Regelung in § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Förderart: Abschreibung, Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau max. 4 Jahre mit 5%

Auferlegt: 27.03.2024 (Verkündung Bundesgesetzblatt)

Voraussetzungen: Gilt für die Anschaffung neuer, bisher nicht vorhandener Wohnungen. Vermieten statt selbst nutzen.

Sonder AFA
  • Die Wohnung muss den Kriterien eines „Effizienzhauses 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse erfüllen. Nachweis muss über das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) erfolgen.
  • Wird die Wohnung nicht gebaut, sondern gekauft, muss diese im Fertigstellungsjahr erworben worden sein, damit sie als neu gilt.
  • Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss im Zeitraum nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellt bzw. getätigt worden sein.
  • Die Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren 5% der Investitionskosten für die Wohnung ohne Grund und Boden und kann zusätzlich zur linearen Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG oder degressiven Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5a EStG geltend gemacht werden.
  • Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet werden (keine vorübergehende Beherbergung).
  • Baukostenobergrenze von 5.200 € je qm Wohnfläche, so dass keine Luxusimmobilien gebaut werden. Sollten die Kosten nur einen Cent darüber liegen, entfällt die Förderung.
  • Die maximale Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt 4.000 € je qm Wohnfläche.

Maßnahme: Degressive AfA für Wohngebäude

Förderer: Bundesregierung

Programm: Wachstumschancengesetz, Regelung in § 7 Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Förderart: Abschreibung, Degressive AfA für Wohngebäude

Auferlegt: 27.03.2024 (Verkündung Bundesgesetzblatt)

Voraussetzungen: Gebäude muss Wohnzwecken dienen. Vermieten statt selbst nutzen.

Dachbau
  • Wird die Immobilie nicht gebaut, sondern gekauft, muss diese im Fertigstellungsjahr erworben worden sein.
  • Im Herstellungsfall muss mit dem Bau der Immobilie nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen worden sein.
  • Im Anschaffungsfall muss der notarielle Kaufvertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 geschlossen worden sein.
  • Im ersten Jahr können 5% Prozent der Investitionskosten für das Gebäude ohne Grund und Boden steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils 5% Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.
  • Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist zulässig. Diese beträgt ab dem 01.01.2023 3%.



Maßnahme: Förderung PV-Anlage mit Speicher und Wallbox Nicht mehr verfügbar

Durchgestrichen

Förderer: KFW

Programm: Zuschuss 442

Bezeichnung: Solarstrom für Elektroautos

Förderart: Zuschuss

Start: 26.09.2023

Laufzeit: Deckel bei 500 Mio € somit ca. 50.000 Anträge

Mit dem Zuschuss „Solarstrom für Elektroautos“ fördern die KFW den Kauf und die Installation einer Ladestation für Elektroautos in Kombination mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarstromspeicher. Ziel der Förderung ist es, dass Sie Ihr Elektroauto mit selbsterzeugtem klimafreundlichen Solarstrom aufladen können.

Wer wird gefördert?

Privatpersonen, die

  • ein Wohngebäude besitzen und selbst bewohnen
  • und ein Elektroauto besitzen oder zum Zeitpunkt des Antrags bestellt haben.

Wie sieht die Förderung aus?

Der Zuschuss setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

  • für die Ladestation: 600 Euro pauschal
  • für die Photovoltaikanlage: 600 Euro pro kWp, maximal 6.000 Euro
  • für den Solarstromspeicher: 250 Euro pro kWh, maximal 3.000 Euro

Angaben angepasst an unser Lagerkomponenten!

Die kleinste Förderung wäre bei einer 5,2 Kwp Anlage mit einem 5 Kw Speicher und einer Wallbox 4.970 €

Die größte Förderung wäre bei einer 10 Kwp Anlage mit einem 15 Kw Speicher und einer Wallbox 9.600 €




Maßnahme: Wallbox Förderung Nicht mehr verfügbar

Durchgestrichen

Förderer: KFW Bank

Programm: Zuschuss 440

Bezeichnung: Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude (440)

  • Zuschuss von 900 € pro Ladepunkt
  • Für Ladestationen an privat genutzten Stell­plätzen von Wohngebäuden
  • Für Eigentümer und Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften, für Mieter und Vermieter
  • Sie erhalten einen pauschalen Zu­schuss von 900 € pro Ladepunkt . Die Anzahl der Lade­punkte geben Sie schon im Antrag an.
  • Ihre Gesamtkosten müssen mindestens 900 € betragen, sonst können Sie keinen Zuschuss erhalten.
  • Wenn Ihre Lade­station mehrere Lade­punkte hat, können Sie pro Lade­punkt 900 € Zu­schuss erhalten – voraus­gesetzt, Ihre Gesamt­kosten liegen über 900 € pro Lade­punkt. Ansonsten wird der Zuschuss redu­ziert (siehe Tabelle).
  • Den Zuschuss erhalten Sie direkt auf Ihr Konto ausgezahlt.
  • Bevor Sie Ihre Lade­station bestellen, stellen Sie Ihren Antrag direkt im KfW-Zuschussportal.
  • Arbeiten abgeschlossen? Weisen Sie es im Zuschussportal bis zum 07.10.2021 nach und wir zahlen Ihnen den Zuschuss aus. Wenn der Nachweis nach diesem Datum erfolgt, kann der Zuschuss nicht ausgezahlt werden.
Ohne Gewähr


Durchgestrichen

Maßnahme: Photovoltaik (PV) – Batteriespeicher Nicht mehr verfügbar

Förderer: N Bank

Förderung eines Photovoltaik-Batteriespeicher in Verbindung mit dem Neubau oder der Erweiterung einer bestehenden PV-Anlage

Zuschuss bis zu 40 % der Speicherkosten

Was wird gefördert?

  • Investitionen in stationäre Batteriespeicher in Verbindung mit
    • ... dem Neubau einer an das Verteilnetz angeschlossenen Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von mindestens 4 kWp oder
    • ... mit der Erweiterung einer bestehenden Photovoltaik-Anlage um mindestens 4 kWp
  • Neugebaute oder erweitere PV Anlage und Batteriespeicher müssen in Niedersachsen errichtet und betrieben werden

Wie wird gefördert?

  • nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu 40 % der Nettoinvestitionskosten des Batteriespeichersystems (Großunternehmen bis zu 30%)
  • ...20 € pro m² PV-Modul für die Überdachung von Parkflächen und sonstige bauliche Anlagen mit aufgeständerten Photovoltaik-Anlagen
  • maximale Förderhöhe 50.000 Euro
  • Förderung nur bis zu der Höhe, bei der das Verhältnis von Photovoltaik-Anlagengröße zur nutzbaren Speicherkapazität mindestens 1,2 kWp der neu zu errichtenden Photovoltaik-Anlage je 1 Kilowattstunde (kWh) des Batteriespeichers beträgt

Antragstellung

Eine Antragstellung ist bis zum 30.09.2022 möglich.